Gesetzliche Erbfolge

Rangfolge, wer wie erben kann

Aktualisiert am 03.02.2023
Gesetzliche Erbfolge

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn der Erblasser keine Verfügung getroffen hat, erben seine Kinder, Enkel und Urenkel (1. Ordnung).
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern und Geschwister des Erblassers (2. Ordnung).
  • Daneben gibt es noch weitere Ordnungen, die zum Zuge kommen, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind.
  • Der Ehegatte erbt unabhängig vom Güterstand immer einen Teil des Nachlasses.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Wenn Sie ihren letzten Willen nicht in einem Testament festhalten oder ein gültiger Erbvertrag vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, um zu bestimmen, wer den Nachlass des Verstorbenen erhält. Dies gesetzliche Erbfolge greift auch, wenn die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der gesetzliche Erbe die Erbschaft ausschlägt.

Hat der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses nur teilweise bestimmt, unterliegt der verbleibende Teil der gesetzlichen Erbfolge.


Die Erbfolge – wer kann wie erben?

Der gesetzlichen Erbfolge nach erben grundsätzlich nur Verwandte,

  • die gemeinsame Eltern,
  • Großeltern und Urgroßeltern,
  • aber auch noch entfernte gemeinsame Vorfahren haben.

Ausgeschlossen von der gesetzlichen Erbfolge sind somit beispielsweise

  • Schwiegermutter,
  • Schwiegersohn,
  • Stiefvater,
  • Stieftochter oder
  • angeheiratete Tanten und Onkels.

In diesen Fällen gibt es keine gemeinsamen Vorfahren.

Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Diese gilt für Adoptivkinder, denn sie sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Obwohl sie auch keine gemeinsame Vorfahren haben, trifft die Ausnahme auch bei Ehegatten und eingetragener Lebenspartnerschaft zu.

Nicht alle Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge sind gleichberechtigt und daher unterscheidet man hier nach Erben verschiedener Ordnung.

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Erben 1. Ordnung

Zu diesen Personenkreis gehören nur Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel, Urenkel,…

Beispiele:

  • Der Erblasser hat einen Sohn und 2 Nichten. Der Sohn 1. Ordnung erbt und die Nichten 2. Ordnung nichts.
  • Der Erblasser hat einen Sohn, eine mittlerweile verstorbene Tochter und deren 3 Kinder. Alle sind als direkte Abkömmlinge Erben 1. Ordnung und der Sohn erhält die Hälfte des Erbes und die Enkel teilen sich die andere Hälfte, der verstorbenen Tochter, auf.

Erben 2. Ordnung

Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister) und Kindeskinder (Neffen und Nichten). Verwandte 2. Ordnung können nur Erben, wenn keine Verwandten 1. Ordnung vorhanden sind.

Beispiel:

  • Der Erblasser hat eine Nichte und einen Neffen. Die Eltern sind bereits verstorben sowie der Bruder. Nichte und Neffe erben somit jeweils die Hälfte.

Erben 3. Ordnung

Der Personenkreis umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.).

Erben 4. Ordnung

Hier treten für bereits verstorbene Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein. Grundsätzlich erbt dann der Nächstverwandte allein.

Der Ehegatte als Erbe

Unabhängig vom Güterstand erbt der Ehepartner neben Abkömmlingen ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern ½.
Lag der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, erhöht sich der Erbteil um ¼. Sind weder Großeltern noch Verwandte 1. oder 2. Ordnung vorhanden, erhält der Ehepartner die ganze Erbschaft.

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