Bezugsrecht der Sterbegeldversicherung
Was es bedeutet, wer Leistungen erhält
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bezugsrecht bestimmt in der Sterbegeldversicherung, wer im Todesfall Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.
- Bezugsberechtigte können jederzeit während der Vertragslaufzeit benannt und wieder geändert werden.
- Wenn es keine bezugsberechtigte Person gibt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass des Verstorbenen.
- Bezugsberechtigt kann jede natürliche Person oder Entität sein. Auch mehrere Begünstigte sind möglich.
Was bedeutet Bezugsrecht?
Die Sterbegeldversicherung zahlt im Todesfall des Versicherten den Hinterbliebenen ein Sterbegeld aus. Das ist in der Regel zur Deckung der Bestattungskosten bestimmt. Damit die richtige Person die Versicherungssumme aus der Sterbeversicherung erhält, greift das Bezugsrecht.
Darüber bestimmt der Versicherungsnehmer einen sogenannten Bezugsberechtigten, der als Begünstigter das Geld aus der Versicherung nach dem Ableben des Versicherten erhält – völlig unabhängig vom Erbe oder der Vorlage eines Erbscheins.
Wem steht die Leistung aus der Sterbegeldversicherung zu? Erben oder den Begünstigten?
Leistungen aus der Sterbegeldversicherung fallen nur dann in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter benannt wurde. Ist jedoch eine Bezugsberechtigung vertraglich festgehalten, so erhält der darin Begünstigte die Versicherungsleistung – völlig unabhängig von der Erbfolge. Die Versicherungsleistung hat dann nichts mit dem Nachlass zu tun.
Im Umkehrschluss bedeutet das auch, wenn man sowohl gesetzlicher Erbe als auch bezugsberechtigte Person ist, kann man das Erbe ausschlagen und hat trotzdem Anspruch auf die Auszahlung aus der Sterbegeldversicherung. Somit kann das Sterbegeld auch ohne Erbschein problemlos an den Begünstigten ausgezahlt werden.
Lässt sich das Bezugsrecht nachträglich ändern?
Kurzum: Ja. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, die bezugsberechtigte Person während der Laufzeit des Vertrages zu ändern. Für die Durchführung kommt es aber darauf an, mit welcher Form der Bezugsberechtigung die Sterbegeldversicherung abgeschlossen wurde.
Versicherer unterscheiden zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht.
Widerrufliches & Unwiderrufliches Bezugsrecht
Widerrufliches Bezugsrecht
Bei der widerruflichen Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer die bezugsberechtigte Person jederzeit widerrufen und ändern. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zu informieren. Ein Vermerk über die Änderung auf einem Zettel zuhause reicht für die offizielle Änderung nicht aus.
In den meisten Fällen wird ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherungsnehmer auch bei langen Vertragslaufzeiten allein über das Bezugsrecht entscheiden und im Falle von sich ändernden Lebenssituationen eine Änderung vornehmen kann.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Auch wenn der Begriff „unwiderruflich“ eine Endgültigkeit suggeriert, kann der Begünstigte im Versicherungsvertrag trotzdem geändert werden – allerdings nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten.
Wichtiger Hinweis
Bei einer Sterbegeldversicherung erwirbt ein unwiderruflich Bezugsberechtigter sofort einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Vertrag. Dies hat zur Folge, dass bei einer vorzeitigen Kündigung der Sterbeversicherung der Bezugsberechtigte einen Anspruch auf die Rückvergütung hat. Beim widerruflichen Bezugsrecht hingegen entsteht der konkrete Rechtsanspruch erst im Leistungsfall (Todesfall).
Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird oft auf Bestattungsunternehmen ausgestellt, wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag vereinbart wurde. Dies gibt dem Bestattungsunternehmen die Sicherheit, dass die gewünschte Bestattung im Todesfall auch bezahlt wird.
Wie ist das mit dem Bezugsrecht bei Partnerwechsel?
Soll nach einer Wiederverheiratung der frühere Ehepartner aus dem Vertrag entfernt und durch den neuen Ehepartner ersetzt werden, müssen Sie prüfen, ob im Vertrag ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann der neue Partner nur mit Zustimmung des früheren Partners als neue bezugsberechtigte Person eingetragen werden.
Darüber hinaus ist das Bezugsrecht in der Sterbegeldversicherung auch nur dann wirksam, wenn dem Versicherer eine entsprechende schriftliche Erklärung vorliegt.
Wer kann Bezugsberechtigter sein?
Prinzipiell kann jede natürliche Person oder Entität, wie z. B. eine Firma oder eine gemeinnützige Organisation, bezugsberechtigt sein. Die Person, die das Sterbegeld im Leistungsfall erhält, wird immer freiwillig vom Versicherungsnehmer namentlich bestimmt. Das können Ehepartner, Freunde, Kollegen und die eigenen Kinder sein. In jedem Fall sollte es sich um eine Vertrauensperson handeln.
Welche Probleme können beim Bezugsrecht entstehen?
Sofern das Sterbegeld im Todesfall nicht direkt an die Erben ausgezahlt werden soll, ist die Einräumung eines Bezugsrechts im Todesfall der einzig richtige Weg.
Um diesbezüglich Probleme zu vermeiden, sollten einige Punkte beachtet werden:
Unpräzise Verträge
Wird die bezugsberechtigte Person nicht konkret namentlich genannt, sondern stattdessen eine Gruppe von Menschen, wie z. B. „die gesetzlichen Erben“ erwähnt oder es gibt nur einen Hinweis auf das Testament, kann der Versicherer die Leistung nicht so schnell auszahlen wie in dem Moment womöglich gewünscht.
Vergessene Änderung
Ändert sich etwas im Leben des Versicherungsnehmers oder des Bezugsberechtigten, sollte diese Information schnellstmöglich dem Versicherer mitgeteilt werden. Das kann eine Namensänderung aufgrund der Hochzeit des Bezugsberechtigten sein oder auch nur eine einfache Adressänderung. Ändern sich die Lebensumstände des Versicherten selbst, kann auch eine Änderung des Bezugsberechtigten notwendig sein.
Steuern
Nach deutschem Recht fällt bei Todesfallleistungen aus einer privaten Sterbegeldversicherung keine Einkommensteuer an. Anders sieht es jedoch bei einer betrieblichen Altersvorsorge aus. Fällt hier das Sterbegeld aufgrund eines fehlenden Begünstigten in den Nachlass des Verstorbenen, so muss es versteuert werden. Ein guter Grund, unbedingt einen Bezugsberechtigten zu vermerken.
Sterbegeldversicherung und Bezugsrecht mit der SOLIDAR
Den Mitgliedern der SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft bieten wir mehrere Möglichkeiten mit dem Bezugsrecht umzugehen:
- Zunächst einmal sieht die Satzung der SOLIDAR vor, dass der Inhaber des Versicherungsscheins über das Sterbegeld verfügen kann.
- Weiterhin können die nachgewiesenen Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes auch an eine andere Person ausgezahlt werden, wenn diese die Kosten der Bestattung übernommen hat. Das wird damit begründet, dass das Sterbegeld in den Nachlass des Verstorbenen fällt, wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt ist und die Erben von Gesetzes wegen ohnehin für die Bestattungskosten aufkommen müssen.
- Jedes SOLIDAR-Mitglied kann bei Antragstellung oder während der Laufzeit der Sterbegeldversicherung einen Bezugsberechtigten für den Todesfall benennen und auch ändern. Wurde ein Bezugsberechtigter benannt (§ 159 VVG), fällt die Sterbegeldversicherung nicht in den Nachlass und die Erben oder der Inhaber des Versicherungsscheins haben keinen Anspruch auf das Sterbegeld. Auch eine andere Person, die die Bestattungskosten übernommen hat, hat keinen Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes. Dieser muss sich dann an die Erben wenden.