Steuererklärung

Beerdigungskosten von der Steuer absetzbar?

Aktualisiert am 18.06.2021
Beerdigungskosten von der Steuer absetzen

Uns erreicht des öfteren die Frage, ob man die Beerdigungskosten von der steuer absetzen kann? Unter Umständen können sie die Kosten eines Sterbefalls steuerlich geltend machen. Hier kann einmal

  • die Erbschaftsteuererklärung betroffen sein, andererseits
  • die Einkommenssteuererklärung.

Es ist jedenfalls nicht verkehrt, die Kosten in der Steuererklärung mit anzugeben und es dann dem Finanzamt im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung zu überlassen, welche Kosten im Einzelnen anerkannt werden.

Im Folgenden erfahren sie, welche Bedingen genau erfüllt sein müssen.


Beerdigungskosten als „außergewöhnliche Belastung“

Im Rahmen dieser Steuererklärung kann man die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. bei der Erbschaftssteuererklärung, wenn die Aufwendungen für die Beerdigung den Wert des Nachlasses übersteigen
  2. bei der der Einkommenssteuererklärung, wenn sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen die Kosten der Beerdigung übernehmen

Vereinfacht gesagt: Wenn die Erbmasse höher ist als die Bestattungskosten, hat man schlechte Karten, die Ausgaben erstattet zu bekommen.

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Verpflichtung aus rechtlichen Gründen

Rechtlich verpflichtet können sein, die Bestattungspflichtigen, die häufig mit den Erbberechtigten identisch sind. (Die Ausschlagung des Erbes befreit nicht von der Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten!)

Wer erbt, hat nach dem BGB auch für die Bestattungskosten einzustehen.

Über das Erbe ist eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Anhand dieser wird geprüft, inwieweit man zur Erbschaftssteuer herangezogen wird. Hierbei gilt, grob gesagt: Je näher man mit dem Verstorbenen verwandt war, umso größer sind die Freibeträge.

  • Wer nahe verwandt war, zahlt am wenigsten Erbschaftssteuer, wer gar nicht verwandt war, zahlt die meiste.

Verpflichtung aus sittlichen Gründen

Sittlich aber nicht rechtlich verpflichtet können beispielsweise nicht verheiratete Lebenspartner sein.

Aber aufgepasst: Bei den nicht erbberechtigten, nur sittlich verpflichteten Personen, lehnt das Finanzamt meist die Steuerminderung durch außergewöhnliche Belastungen ab. Stichwort: Sie haben zwar, Sie hätten aber nicht gemußt.

Zudem wird nicht alles anerkannt und man muß ggfs. die Kosten zunächst im Rahmen eines Erbes oder einer zumutbaren Belastung selbst übernehmen.


Anrechnungsfähige Kosten

Die anrechnungsfähigen Kosten sind beispielsweise

  • die Kosten des Bestatters (Sarg, Wäsche, Urne, Transporte, Leichenfeier in der Kirche/Kapelle),
  • die Gebühr für die Grabstätte (nicht für ein Mehrfachgrab),
  • die Gärtnerrechnung für Grabanlage und erste Bepflanzung und
  • die hoheitlichen und kirchlichen Gebühren.

Nicht abzugsfähig hingegen sind zumeist

  • Hotelrechnungen,
  • familiäres Kaffeetrinken und
  • Reisekosten.

Die zumutbare Belastung

Bei der „zumutbaren Belastung“ geht man davon aus, daß je nach familiären und finanziellen Verhältnissen zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte als zumutbare finanzielle Belastung gelten.

Rechnen Sie für ihre Steuererklärung also alle Kosten zusammen und ziehen sie ihr Erbe davon ab. Das Ergebnis ist die Summe, die sie in der Steuererklärung angeben können.

Bis zu 7.500 € Bestattungskosten kann man steuerlich geltend machen. Die Angemessenheitsgrenze von 7.500 € gilt seit 2003.


Zusammenfassung

Im Rahmen des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes können maximal 10.300 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. In der Einkommenssteuererklärung lassen sich Beerdigungskosten von bis zu 7.500 €, die über die Erbmasse hinausgehen, aufführen.

Kostet eine Beerdigung also 9.500 €, während die Erben aus dem Nachlass des Verstorbenen nur 6.500 € erhalten, so können Sie 3.000 € von der Steuer absetzen.

Erklärungsvideo

Der „Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ fasst das Thema in einem Video nochmal gut zusammen.


Die nächsten Angehörigen schützen

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Bei einem Sterbefall innerhalb der Familie werden in der Regel die Beerdigungskosten den nächsten Angehörigen in Rechnung gestellt. Bestehen hierfür allerdings keine Rücklagen, können die meist beträchtlichen Beerdigungskosten zu finanziellen Schwierigkeiten führen.

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