Waisenrente

Bezugsberechtigte & Laufzeit

Aktualisiert am 18.06.2021
Waisenrente

Waisenrente zur Sicherung des Einkommens Hinterbliebener

Die Waisenrente zählt beim Rententräger genauso wie die Witwenrente zur Kategorie der „Rente wegen Todes“. Dieser Name kommt von der Voraussetzung für die Auszahlung der Waisenrente – nämlich dem Tod der Eltern.

Wenn also Mama, Papa oder beide Eltern versterben, haben ihre minderjährigen Kinder gesetzlichen Anspruch auf eine Waisenrente. Diese finanzielle Absicherung soll den Unterhalt ersetzen, den der oder die Verstorbene bis dato für den Nachwuchs erbracht hat.


Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Sobald ein Elternteil verstirbt, hat das hinterbliebene Kind einen Anspruch auf die sogenannte Halbwaisenrente. Leben beide Eltern nicht mehr, handelt es sich um eine Vollwaise, die dementsprechend eine Vollwaisenrente beziehen kann.

Allerdings muss der oder die Verstorbene schon mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (Wartezeit), damit ein Waisenrentenanspruch besteht. Ist das Elternteil während eines Arbeitsunfalls ums Leben gekommen oder hat er oder sie zum Zeitpunkt des Todes bereits Rente erhalten, hat das Kind ebenfalls Anspruch auf Waisenrente.

Wichtig: Wird die Waise adoptiert, bleibt ihr Rentenanspruch bestehen!

Bezugsberechtigt sind neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder und solche, die außerehelich gezeugt wurden – doch nur dann, wenn die Vaterschaft anerkannt bzw. festgestellt wurde.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

  • leibliche Kinder
  • außerehelich gezeugte Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder (die im Haushalt lebten)
  • Enkelkinder und Geschwister (die im Haushalt des / der Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm / ihr unterhalten wurden)

Wie hoch ist die Waisenrente?

Für die Waisenrente lässt sich kein Pauschalbetrag nennen, denn die Höhe der Auszahlung hängt von individuellen Faktoren ab, z. B. wie lange der Verstorbene bereits in die Rentenkasse eingezahlt hat. Demnach müssen Kinder von jung verstorbenen Eltern mit weniger Waisenrente rechnen. Als Basis für die Berechnung gelten aber folgende Prozentsätze:

  • Halbwaisenrente: 10 % der Rentenansprüche des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes
  • Vollwaisenrente: 20 % der Rentenansprüche des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes

Darauf gibt es je nach Dauer der Einzahlung in die Rentenkasse noch einen Zuschlag. Letztlich machen diese Sozialleistungen aber nur einen Bruchteil der Altersrente des verstorbenen Elternteils aus.

Wenn beide Eltern versterben, dann werden die 20 % der Vollwaisenrente auf die Rente des Elternteils angerechnet, das die höheren Ansprüche hatte. Die durchschnittliche Waisenrente in Deutschland beträgt etwa 160 € im Monat.

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Rechenbeispiele

  1. Hatte das verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch von 1.000 € Rente monatlich, dann beträgt die Halbwaisenrente 100 € = 10 %
  2. Sterben beide Eltern und haben zum Todeszeitpunkt je Anspruch auf 800 € und 1.500 € Rente, dann erhält das Waisenkind 20 % vom höheren Rentenanspruch = 300 €

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Wie lange wird Waisenrente gezahlt?

Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente für Halb- und Vollwaisen erfolgt garantiert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr erfolgt unter speziellen Voraussetzungen, etwa wenn sich die Waise in folgenden Lebensumständen befindet

  • Schul- oder Berufsausbildung (mehr als 20 Stunden wöchentlich)
  • Studium
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr

Hat das Kind eine körperliche oder geistige Behinderung und kann nicht für sich selbst sorgen, erfolgt die Auszahlung der Waisenrente ebenfalls bis zum 27. Lebensjahr. Befindet sich die Waise in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten, z. B. zwischen dem freiwilligen sozialen Jahr und dem Beginn einer Ausbildung, wird die Waisenrente weiter gezahlt.

Achtung: Eine Hochzeit hat keinen Einfluss auf die Weiterzahlung der Waisenrente, insofern alle Voraussetzungen weiter gegeben sind.

Waisenrente trotz BaföG oder Minijob?

Während des Studiums erhalten junge Erwachsene oftmals BaföG oder verdienen sich etwas durch sogenannte Minijobs hinzu. Wird dieses Einkommen auf die Rente angerechnet?

Ein Einkommen neben dem Studium von maximal 450 € wird nicht auf die Waisenrente angerechnet. Das bedeutet, dass diese Extra-Einnahme keinen Einfluss auf die Höhe der Hinterbliebenenrente hat.

Anders verhält es sich mit dem BaföG. Erhalten Halb- oder Vollwaisen die Ausbildungsförderung, dann beeinflusst die Waisenrente die Höhe des BaföG – die Rente selbst wird aber nicht geringer ausfallen.

Waisenrente trotz Suizid?

Begehen Vater oder Mutter Selbstmord, haben die hinterbliebenen Kinder ganz normalen Anspruch auf Waisenrente, insofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist Erziehungsrente?

Erziehungsrente kann dann beantragt werden, wenn der Ex-Ehepartner nach einer Scheidung verstirbt, aber ein Kind unter 18 Jahren zurücklässt. Die finanzielle Hilfe vom Rententräger soll in diesem Fall die Unterhaltszahlungen ersetzen.

Im Unterschied zur Waisenrente wird die Erziehungsrente nicht anhand der Rentenversicherung der oder des Verstorbenen berechnet, sondern anhand der eigenen Rentenansprüche. Zudem müssen folgende Bedingungen zugrunde liegen:

  • Antragsteller muss selbst mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben
  • Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein
  • Antragsteller war seit der Scheidung und ist weiterhin unverheiratet

Wird dem Waisenkind die Sterbegeldversicherung ausbezahlt?

Generell spielt es erstmals keine Rolle ob der Leistungsempfänger ein Waisenkind ist oder nicht. Das Sterbegeld wird an den Inhaber des Versicherungsscheins bzw. den Bezugsberechtigten im Todesfall ausgezahlt.
Bei Minderjährigen benötigen wir allerdings das Einverständnis / die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

  • Jeder Empfänger kann frei über das Sterbegeld verfügen und muss in erster Konsequenz nicht die Bestattungskosten daraus begleichen.
  • Im BGB § 1968 wird die Kostentragungspflicht einer Bestattung geregelt. Hier heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

Das bedeutet, dass der oder die Erben die Kosten der Bestattung tragen müssen. Sollten alle Angehörigen ihr Erbe ausschlagen, bedeutet das nicht, dass die Kosten nicht mehr von diesen getragen werden müssen.

Daher raten wir unseren Kunden immer, die Sterbegeldversicherung zugunsten des Bestatters abzutreten bzw. diesen als unwiderruflich Bezugsberechtigten einzutragen. Ein Guthaben wird in der Regel immer an den Auftraggeber der Bestattung ausgezahlt.