Grabpflege
Anlegen und Pflege der Grabstätten
Auf Friedhöfen besteht die Bestattungsmöglichkeit in einem
- Familiengrab oder in einem
- Reihengrab (Einzelgrab).
Bei den Grabstätten wird dann weiter unterschieden zwischen
- Sargbestattungen
- Urnenbestattungen
- Kolumbarien
- Rasengrabstätten
Die erforderliche Pflege und Instandhaltung obliegt danach bei Reihengrabstätten dem Inhaber der Gräberkarte, bei Familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigen und bei Rasengrabstätten und Kolumbarien der Friedhofsverwaltung
Anlegen einer Grabstätte
Das erstmalige Anlegen einer Familiengrabstätte oder eines Reihengrabs (ohne Bepflanzung) sowie die endgültige Herrichtung der Rasengräber und das fluchtgerechte Markieren der Grabbeete bei Reihengrabstätten werden immer von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
Familiengrabstätten
Das Nutzungsrecht umfasst das Recht auf Belegung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, meistens für den Zeitraum von 25 Jahren. Der Nutzungsberechtigte kann bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll.
Meistens wird in der Friedhofssatzung für den Fall, dass beim Ableben des Erwerbers kein einzelner nutzungsberechtigter Dritter namentlich bestimmt ist, nachstehende Personen mit ihrer Zustimmung in dieser Reihenfolge für nutzungsberechtigt erklärt:
- der überlebende Ehegatte,
- der eingetragene Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern,
- volljährige Enkelkinder und
- die nicht unter 1 - 7 fallenden Erben
- der Lebensgefährte
Reihengrab (sog. Einzelgrab)
Dem Berechtigten wird eine Gräberkarte ausgestellt und das Pflegerecht an Reihengrabstätten endet mit Ablauf der Ruhefrist.
Rasengrabstätten, Friedhofshaingrabstätten oder Grabstätten unter dem Apfelbaum sind für die Hinterbliebenen eine pflegefreie Bestattungsform. Sie werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt entsprechend auch bei der Friedhofsverwaltung.
Pflege der Grabstätten
Das oberste Gebot auf jeden Friedhof lautet: Die Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise kontinuierlich gepflegt werden.
Die Gestaltungsmöglichkeiten von Grabstätten werden immer in der Friedhofssatzung festgehalten. Diese beinhaltet Punkte wie die erforderlichen
- Genehmigungen zum Aufbringen oder Ändern von Grabeinrichtungen,
- der Verkehrssicherung von Grabmalen und
- das Pflanzen nicht über die Grenzen der Grabstätte hinauswachsen dürfen.
Auch der Umweltschutz findet seit jeher Berücksichtigung in den Friedhofssatzungen. Es dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Schalen und Blumen auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
Die Anwendung von chemischen Wildkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz ist auf fast allen Friedhöfen in Deutschland untersagt. Zu den Verboten gehört auch
- die Grabeinzäunung,
- das Anbringen von Sitzgelegenheiten,
- Vogelbrunnen und
- Futterhäuschen.
Bepflanzung der Grabstätten
Die Bepflanzung des Grabes richtet sich immer stark an die Jahreszeit aus und nach Grabbepflanzung für Schatten oder volle Sonne. Ansonsten sind der eigenen Kreativität und Vorstellung keine Grenzen gesetzt.
Beliebt sind immer besonders pflegeleichte immergrüne Bodendecker. Den Hinterbliebenen sind vor allem im Sommer robuste, hitzetolerante Pflanzen wichtig. Aus zeitlichen Aspekten sollten die Bepflanzung in heißen Monaten einige Tage ohne Wasser auskommen und langsam wachsen.
Besonders beliebt sind:
Laugenblume (Cotula)
Die immergrüne Laugenblume ist ein feingliedriger Bodendecker, der mattenförmig wächst. Die Pflanze gedeiht bevorzugt im Halbschatten ohne Mittagssonne. Von Juli bis August blüht sie dottergelb und duftet süß nach Honig.
Fetthenne (Sedum)
Verschiedenste Sedum-Arten werden gerne zur Grabbepflanzung eingesetzt. Die robusten Pflanzen gibt es in mehreren Farben, die von rötlich über gelblich bis grün reichen. Bunte Pflanzen sollten Sie immer dezent einsetzen und dicht bepflanzen. Als winterharte Art ist das immergrüne Fettblatt Sedum hybridum geeignet, das von Juni bis August leuchtend gelbe Blüten trägt.
Gemeiner Efeu (Hedera Helix)
Efeu ist als Rankpflanze und Bodendecker sehr beliebt, denn er ist widerstandsfähig und wächst in Sonne und Schatten. Efeu ist immergrün und winterhart. Nur ein bis zwei Mal im Jahre sollten die Ausläufer gestutzt werden.
Gelbbunte Gänsekresse (Arabis ferdinandi-coburgii "Old Gold")
Die bodendeckende Staude mit gelbgrünen Blättern wächst in voller Sonne aber auch im Halbschatten und Schatten. Die Gänsekresse ist winterhart, sehr pflegeleicht und blüht weiß. Sie ist eine schöne Pflanze, die am besten auf mineralischen Böden gedeiht.
Kolumbarium
Anders hingegen gestaltet sich das Pflege- und Gestaltungsrecht im Kolumbarium. Die Gestaltung der Verschlussplatte ist genehmigungspflichtig. Ein kleiner Blumenschmuck darf im Rahmen der Beisetzung für die Dauer von maximal einer Woche abgelegt werden. Das Reinigen der Kolumbarien obliegt der Friedhofsverwaltung.
Dekorationsmöglichkeiten sind:
- Schmuckurnen
- Tücher
- Fotos
- kleine persönliche Andenken
Nicht erlaubt sind:
- verderbliche Gegenstände
- Gegenstände die anstößig und oder ehrverletzend sind
- Gardinen oder sonstige „wohnliche Accessoires“
Verstoß gegen die Pflicht zur Pflege
Geschieht die Grabpflege über einen längeren Zeitraum nicht, wird der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Gräberkarte schriftlich aufgefordert seiner Pflicht nachzukommen.
Nach Ablauf der Frist können die Rechte an der Grabstätte entzogen und das Grab ohne Entschädigung eingeebnet werden.
Die nicht gepflegten Grabstätten sind ein großes Problem für die Friedhofsverwaltungen. Den oftmals sind die Nutzungsberechtigten bzw. Inhaber der Gräberkarte nach Jahrzehnten der Grabpflege selbst in einem gehobenen Alter und können die Pflege der Grabstätte nicht mehr ausüben. Jüngeren Familienmitgliedern hingegen fehlt der Bezug zum Friedhof als Gedenkstätte oder die Zeit in der heutigen rasanten Welt.
Dauergrabpflege als Dienstleistung
Friedhofsgärtner pflegen auf Wunsch auch dauerhaft die letzte Ruhestätte. Sei es die wechselnde Bepflanzung im Jahresverlauf, das regelmäßige Gießen oder das Entfernen von Unkraut. Die Pflegezeit beginnt mit dem Abräumen der Gräber Anfang März und endet mit dem Totenfest Ende November.
Die Grabstätten werden in einem regelmäßigen Turnus gereinigt. Hierzu gehören
- Kultivieren der Erdflächen,
- Wildkrautbeseitigung,
- Erhaltungsschnitte an Gehölzen und Bodendeckern,
- Gießarbeiten nach Bedarf und gärtnerische Betreuung.
Die jährlichen Kosten für Grabpflege hängen natürlich stark vom Umfang und der Dauer der Grabpflege ab.
Möchte man den Hinterbliebenen die Kosten bzw. im gehobenen Alter auch Anstrengungen einer Grabpflege nicht aufbürden, empfiehlt sich eine Dauergrabpflegevereinbarung. Hat man kein Kapital angespart, empfiehlt sich zusätzlich eine Sterbegeldversicherung der SOLIDAR. Beide Verträge kann man bereits vorsorglich zu Lebzeiten abschließen und mit der Versicherungsleistung werden treuhänderisch die jährlichen Kosten der Grabpflege beglichen.
Für weitergehende Informationen zur Dauergrabpflege empfehlen wir Ihnen daher die Internetseite unseres Partner Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mit beschränkter Haftung bzw. stehen Ihnen natürlich auch in einem persönlichen Gespräch für Fragen gerne zur Verfügung.
Kosten der Grabpflege
Für die einfache Grabpflege fallen jährlich ca. 335,00 € an. Bei einer Ruhezeit von 25 Jahren können über die Jahre Rechnungen in Höhe von insgesamt 8.375 € auf den Auftraggeber zukommen.