Sozialamt & Schonvermögen

Das gilt es zu beachten

Aktualisiert am 18.06.2021
Sozialamt und das Schonvermögen

Wer in Deutschland Sozialleistungen beantragt, dem verbleiben in der Regel 5.000 € Schonvermögen (bis zum 01.04.2017 noch 2.600 €).

Diesen Betrag muss derjenige nicht antasten, um seinen Lebensunterhalt oder Pflegekosten zu finanzieren. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung eine angemessene finanzielle Bestattungs- und Grabpflegevorsorge unangetastet zu lassen – in angemessener Höhe, den örtlichen Gegebenheiten entsprechend.


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Zweckbestimmung nachweisen

Bei der Sicherheit der Bestattungsvorsorge im Falle des Bezugs (bzw. der Beantragung) von Sozialhilfeleistungen stellt die Frage der Zweckbestimmung einen entscheidenden Faktor dar.

Ämter – und bei einem Rechtsstreit Gerichte – müssen ausschließen können, dass das für die Bestattung zurückgelegte Geld für einen anderen Zweck verwendet werden könnte. Ansonsten wäre auch dieser Betrag für den Lebensunterhalt zu verwerten und nicht gesondert geschützt.

Die Zweckbestimmung muss eindeutig und verbindlich vorliegen. Falls jemand zum Sozialfall wird, sind deshalb

  • herkömmliche Sparbücher,
  • Girokonten oder
  • Lebensversicherungen nicht für die Bestattungsvorsorge geeignet.

Sterbegeldversicherungen hingegen, die nur im Todesfall ausbezahlt werden, müssen Ämter als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge anerkennen.

Gleiches gilt für Vorsorgeverträge mit Bestattern, bei denen die entsprechende Summe für die Bestattung zweckbestimmt, verbindlich und vom übrigen Vermögen getrennt zurückgelegt wird.
Das Geld kann dazu bei Treuhandstellen hinterlegt, aber zum Beispiel auch in Form eines Sparguthabens oder einer Sterbegeldversicherung abgetreten werden.

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Wie weit reicht der Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers?

Die Bestattungsvorsorge darf also nicht als Teil des allgemeinen Schonvermögens angerechnet werden, sondern ist gesondert geschützt.

Leider kommt es dennoch immer wieder vor, dass Sozialämter Betroffene dennoch fälschlicherweise auffordern, ihre Bestattungsvorsorge aufzulösen.


Rechtlicher Hintergrund

Das  Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2003 (Aktenzeichen 5 C 84/02) erklärt, dass eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall (Bestattung, Grabpflege) im Falle des Bezuges von Sozialhilfe zu verschonen ist.

Nach Änderung der Rechtslage durch die sogenannten Hartz-Reformen wurde diese Rechtsprechung vom Bundessozialgericht im Jahr 2008 (Aktenzeichen B 8/9b SO 9/06 R) bestätigt. Die Gerichte leiten seitdem ihre Vorgaben aus der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII („Einzusetzendes Vermögen“) her.

Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine Angehörigen eine Härte bedeuten würde.


Wieviel Geld ist für die Vorsorge geschützt?

Bei der Frage, welche zu verschonenden Beträge angemessenen sind, sind nach zahlreichen Gerichtsentscheidungen insbesondere folgende Kriterien entscheidend:

  • Die örtlichen Gegebenheiten (nicht vermeidbare Gebühren) am Sterbeort bzw. ausdrücklich gewünschten Bestattungsort (Bei Friedhofsgebühren bestehen bundesweit gewaltige Unterschiede).
  • Der Preis einer Sozialbestattung nach § 74 SGB XII („Bestattungskosten“). Das Doppelte des Betrages der entsprechenden örtlichen Richtlinien/Praxis soll nicht überschritten werden.
  • Zum Teil werden die Lebensverhältnisse des Verstorbenen angeführt. Dies lehnen andere Gerichte jedoch ab, da die Vermögensverhältnisse dann ja augenscheinlich nicht bis zum Lebensende Bestand gehabt hätten.
  • Der von der Stiftung Warentest ermittelte durchschnittliche Bestattungspreis (rund 7.000 €)

Dementsprechend sind Beträge über 3.500 bis 5.000 € üblicherweise geschützt. Obergrenze – alleine für die Bestattung ohne Berücksichtigung der Grabpflege – dürften in der Regel die laut Stiftung Warentest festgestellten Durchschnittswerte von 7.000 € darstellen.

Gerichte haben auch schon weitaus höhere Summen als angemessen eingestuft: das Sozialgericht Aachen 8.800 € (2012) und das Landgericht Fulda 8.797 € (2016). In anderen Urteilen aus den letzten Jahren hielten Gerichte folgende Beträge für angemessen:

  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: 6.069 € (2013)
  • Verwaltungsgericht Aachen: 6.068 € (2013)
  • Sozialgericht Aachen: 4.000 bis 6.000 € (2013)
  • Landgericht Duisburg: 5.000 € (2014)
  • Sozialgericht Karlsruhe: 5.001 € (2015)
  • Sozialgericht Gießen: 4.662 € (2016)
  • Sozialgericht Gießen: 5.000 € (2017)
  • Verwaltungsgericht Münster: 10.500 € (2018)

Fazit – sorgen Sie vor!

Eine angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge ist unabhängig vom Thema Schonvermögen zu sehen. Letztlich bedeutet dies, dass eine Sterbegeldversicherung mit entsprechender Zweckbindung zusätzlich zum Schonvermögen geschützt ist. Dieser Sachverhalt werde von den Ämtern jedoch häufig nicht berücksichtigt.

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